Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für alle Geschäftsbeziehungen mit  modulexpert.de, Thorsten Peters, Birkenweg 5, 25596 Wacken, gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung vom 2. Mai 2011)

Abgeschlossene (Fernabsatz-)verträge kom­men mit Thorsten Peters, Birkenweg 5, 25596 Wacken zu­stande.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverm­ögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehend­e oder von unseren Geschäftsbedingun­gen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustim­men.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zu­künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB an­zusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wo­chen annehmen.
Angebote, die auf Nachfrage erstellt werden, sind im Bereich von Dienstleistungen freibleibend.
 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalku­lationen, Zeichnungen, Testli­zenzen etc., behalten wir uns Eigen­tums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Drit­ten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir er­teilen dazu dem Besteller unsere ausdrückli­che schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüg­lich zu­rückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Alle genannten Preise sind Endpreise. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpa­ckung/Versand. Kosten der Verpackung/des Versand werden gesondert in Rech­nung ge­stellt.  Die Umsatzsteuer wird w ausgewiesen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zuläs­sig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kauf­preis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar, sofern keine Vorab-Zahlung geleistet wurde. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendma­chung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, blei­ben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aus­übung eines Zurückbehaltungsr­echts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver­pflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir be­rechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu ver­langen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehal­ten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl­ligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner­verzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalier­ten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 Prozent des Liefer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 Prozent des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestell­ers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen ver­sandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätest­ens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechte­rung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhän­gig da­von, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungs­ort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sa­che bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderun­gen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünfti­gen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrück­lich hierauf berufen. Wir sind berech­tigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleg­lich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasser­schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unver­züglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingrif­fen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsw­are im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräuße­rung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsa­che ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die For­derung selbst einzuziehen, bleibt davon unbe­rührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er­öffnung eines Insol­venzverfahrens gestellt ist oder Zah­lungseinstellung vor­liegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsa­che durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auf­trag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsr­echt des Bestellers an der Kaufsache an der um­gebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver­arbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. So­fern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als ver­einbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei­gentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Mit­eigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unse­rer Forde­rungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherhei­ten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderun­gen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter­suchungs- und Rügeobliegen­heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgt­er Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei un­serem Besteller. Vorstehende Be­stimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­werke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor et­waiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vor­behaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbes­sern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gele­genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ge­ben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorste­hender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – un­beschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Ver­trag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli­cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na­türlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach­lässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unge­eigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instands­etzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so be­stehen für diese und die daraus ent­stehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar­beits- und Materialkosten, sind aus­geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestim­mungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns beste­hen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingen­den Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Lizenzen

Bei Kauf erhalten Sie eine Lizenz mit einer Gültigkeit von 12 Monaten (gerechnet ab dem Datum des Zahlungseinganges)

Es gilt die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA).

§ 11 Widerruf / Rückgabe

Ein Widerruf / eine Rückgabe ist ausgeschlossen.

§ 12 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Ge­schäftssitz, sofern sich aus der Auf­tragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in die­sem Vertrag schriftlich nie­dergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages un­wirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.